| Laufzeit Beginn | 01.01.2026 |
| Laufzeit Ende | 31.12.2026 |
Ziel
Ziel des Fachbereichs Inkasso ist es, für die gemeinsame Einrichtung (gE) auf der Basis der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes ein optimales Einziehungsergebnis zu erreichen. Der Fachbereich Inkasso wird im Rahmen der Aufgabenübertragung nach § 44b Abs. 4 Satz 1 SGB II für die gE tätig und zieht für diese unter anderem Rückforderungen aus Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf (z. B. Warmwasser) und Darlehen nach § 42a SGB II ein. Zudem zieht der Inkasso-Service nach § 33 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche ein, soweit das Modul „Einziehung von rückständigem Unterhalt“ gewählt wurde.
Grundlegende Aufgabenerledigung
Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse zur Einziehung zahlungsgestörter Forderungen ist Voraussetzung dafür, dass der Inkasso-Service für die gE tätig werden kann (entsprechend ausgestalteter Trägerversammlungsbeschluss der gE mit einzeln benannten Befugnissen muss vorliegen). Zusätzlich dazu ist eine Zusatzverwaltungsvereinbarung (ZVV) abzuschließen. Diese Vereinbarung konkretisiert die Umsetzung der Serviceleistung O.8. Eine Textfassung der ZVV ist im Intranet veröffentlicht; Änderungen an diesem Text sind nicht zulässig.
Neben der ZVV muss eine Generalvollmacht mit dem ebenfalls im Intranet eingestellten Text erteilt werden.
Die Generalvollmacht ist nur dann neu zu erteilen, wenn:
- die gE nach einer Zeit der eigenständigen Wahrnehmung der Aufgabe „Forderungseinzug“ diese Aufgabe erneut der BA überträgt,
- die gE nach einer Zeit der eigenständigen Wahrnehmung der Aufgabe „Einziehung rückständigen Unterhalts“ diese Aufgabe erneut der BA überträgt oder
- der Vorsitz der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Recklinghausen wechselt. Hierüber werden die gE zeitnah vom Inkasso-Service informiert.
Der Fachbereich Inkasso übernimmt ab dem Zeitpunkt der Zahlungsgestörtheit einer Forderung alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden.
Die Serviceleistung umfasst – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – insbesondere nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten:
- automatisierte Mahnprozesse
- arbeitstäglicher Mahnlauf
- automatisierte Erstellung von Zahlungserinnerungen
- automatisierte Erstellung der Mahnschreiben inkl. Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen im Fall der Nichtzahlung (Vollstreckungsandrohung)
- Berechnung von Mahngebühren und deren eindeutige Zuordnung zu einem Einziehungsfall
- Erstellung von Bearbeitungshinweisen für die gE
- Erstellung von Arbeitslisten für die individuelle Kontaktaufnahme mit den Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern
- individueller Kontakt mit Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern
- Entgegennahme der Anrufe der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner, E-Mails oder Schreiben der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner mit der Bitte um Stundung, Teilzahlungen, bzw. Erlass, Zahlungserleichterungen (OwiG)
- Entgegennahme von Vergleichsangeboten der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO
- individuelle Kontaktaufnahme (telefonisch und/oder schriftlich) mit Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern nach Ausbleiben der Zahlung zum vorgegebenen Fälligkeitstermin mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung mit Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern über die Erfüllung ihrer/seiner Schuld zu erreichen
- Prüfung und Dokumentation der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen)
- Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)
- Treffen von haushaltsrechtlichen Entscheidungen im Rahmen der übertragenen Bewirtschaftungsbefugnisse
- Entscheidung in Form einer Stundung bis einschließlich 30.000 Euro
- Entscheidung über (Teil-)Erlass der Forderung bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
- Entscheidung über befristete oder unbefristete Niederschlagungen bis einschließlich 50.000 Euro
- Abschluss von Vergleichen, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag).
- Hinweis: Der Inkasso-Service entscheidet im Rahmen der ihm übertragenen Betragsgrenzen über Vergleichsangebote, Stundungs- und (Teil-) Erlassanträge. Sofern ein Angebot angenommen oder einem Antrag stattgegeben werden soll, erfolgt dies im Einvernehmen mit der gE. Vom Inkasso-Service entschiedene und vorgenommene Niederschlagungen werden nach Ablauf der vereinbarten Frist (s. Regelungen der ZVV) wirksam. Die Beteiligung der gE hinsichtlich anzustrebender Vergleiche oder Stundungen wird ab Januar 2026 ERP-gesteuert sichergestellt. Einzelheiten zum Beteiligungsverfahren bei haushaltsrechtlichen Entscheidungen sind der ZVV zu entnehmen, die Bestandteil der Vereinbarung zwischen der gE und der BA wird.
- Annahme von freiwilligen Zahlungen bei unpfändbarem Einkommen und Vermögen
- individueller Kontakt mit Dritten
- Erstellung von Vormerkungs- sowie Verrechnungsersuchen
- Weitergabe von Aufrechnungserklärungen des Schuldners an die anordnende Stelle (Verzicht auf Aufrechnungsschutz)
- notwendige Adressermittlung im Rahmen des Einziehungsverfahrens
- Einholung von Auskünften bei öffentlichen Registern (z.B. Ausländerzentralregister, Kraftfahrtbundesamt)
- Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)
- Bei Eingang Widerspruch gegen einen vom Inkasso-Service erlassenen Verwaltungsakt:
- Prüfung und Entscheidung über Vorwegabhilfe
- Bei Abhilfe: Weitergabe der getroffenen Abhilfeentscheidung an die Rechtsbehelfsstelle der gE zur Kenntnis und Kostenentscheidung
- Bei Nicht-Abhilfe: Abgabe des Widerspruchs an die Rechtsbehelfsstelle der gE zur Entscheidung über den Widerspruch, im Nachgang ggf. Abhilfe auf Wunsch der Rechtsbehelfsstelle der gE
- Einleitung von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen
- Erteilung der Vollstreckungsanordnung über die Schnittstelle DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr)
- automatische Minderung des Vollstreckungsbetrages bei Teilzahlung
- Vollstreckungsersuchen zur Grenzausschreibung
- Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher
- Antrag auf Vollstreckungen in Forderungen der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner
- Pfändung von Arbeitseinkommen
- Antrag nach § 850 Abs. 4 ZPO
- Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen
- Antrag auf Zusammenrechnung Arbeitseinkommen und Sozialleistung
- Kontenpfändung
- Pfändung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
- Pfändung bei Unterhaltsansprüchen, § 850d ZPO
- Prüfung § 850f Abs. 2 ZPO bei Deliktforderungen zur Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen
- Antrag auf Vollstreckung von unbeweglichen Sachen
- Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- ggf. Antrag auf Zwangsversteigerung
- ggf. Antrag auf Zwangsverwaltung
- Antrag auf Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO, § 284 AO)
- Beendigung der Vollstreckung
- Auswertung des zurückgereichten Vollstreckungsvorgangs
- neue Vollstreckungsanträge
- Entscheidung über die Fortführung des Einziehungsverfahrens
- befristete Niederschlagung
- unbefristete Niederschlagung
- Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
- Abschluss von Vergleichen im Rahmen von Insolvenzplanverfahren nach dem
- Sechsten Teil der InsO sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
- Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Anmeldung zur Insolvenztabelle
- Hinweis auf Deliktforderung (§ 302 Nr. 1 InsO)
- Überwachung des Verfahrens
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung
- Restschuldbefreiung angekündigt
- Überwachung von Zahlungseingängen in der Wohlverhaltensperiode
- Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
- ggf. Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (Obliegenheitsverletzungen)
- nach Zuerkennung Restschuldbefreiung (Gerichtsbeschluss) unbefristete Niederschlagung
- Weiterverfolgung gegen mögliche Erben
- Erbenermittlung
- Anhörung des Erben mit erster Zahlungsaufforderung
- Prüfung erhobener Einwände
- Erlass des Haftungsbescheides
- Weiterverfolgung, ggf. zwangsweise Durchsetzung der Forderung
- Haftung von Unternehmen
- Gesellschafterhaftung
- Versenden von Informationsschreiben an volljährig gewordene Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner über die Möglichkeit der Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB. Das Schreiben wird nicht bei Forderungen gegen volljährig gewordene Kundinnen und Kunden aus rückständigem Unterhalt verschickt.
- Forderungsverjährung
- Prüfung der Verjährung im laufenden Einziehungsverfahren, ggf. Korrektur der in ERP hinterlegten Verjährungsfrist
- Bearbeitung von Verjährung bedrohter Forderungen, ggf. Korrektur der in ERP hinterlegten Verjährungsfrist; ggf. Einleitung erforderlicher Maßnahmen, die den Neubeginn der Verjährungsfrist auslösen
- Bearbeitung von verjährten Forderungen im laufenden Einziehungsverfahren. Hinweis: Die Verjährung von Forderungen ist zu berücksichtigen, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat, § 214 Absatz 1 BGB. In diesen Fällen wird die Forderung unbefristet niedergeschlagen. Mahnungen und Vollstreckungsersuchen zu verjährten Forderungen erfolgen
nicht.
- Bei Wahl des Moduls „Einziehung vom rückständigen Unterhalt“ werden alle vorgenannten Aufgaben des Inkasso-Service durch spezialisierte Serviceeinheiten der InkassoSachbearbeitung für Forderungen aus rückständigem Unterhalt vollständig ab Zahlungsgestörtheit übernommen.
